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Steuerberatungskosten

Egal ob Sie Ihre Steuererklärung privat oder für Ihre unternehmerische Tätigkeit anfertigen, lassen Sie sich besser professionell beraten. Wir als Team von Carl Scharf & Kollegen kennen besondere Kniffe und haben zahlreiche Tipps für Sie, wie Sie Steuern beim Finanzamt sparen können.
Inhalt

Höhe der Steuerberatungskosten

Wie hoch die Steuerberatungskosten letztlich ausfallen, bzw. was konkret anerkannt wird, richtet sich nach der Verrechnung der Steuerberatervergütung, an die sich Ihr Steuerberater zu halten hat. Prinzipiell ist nach oben und unten eine Grenze gesetzt, dazwischen besteht ein gewisser Spielraum, der mit Aufwand und Wert des Interesses im Zusammenhang steht. Orientierungspunkt ist dabei u. a. auch Ihr Umsatz. Sie können auch eine Pauschalvereinbarung mit Ihrem Steuerberater

Wir empfehlen Ihnen dringend, sich steuerliche Beratung einzuholen.

Viele Steuerzahler denken, dass eine solche Beratung mehr Geld kosten könnte, als dass sie tatsächlich einspart. Sie verzichten dann lieber auf fachkompetente Beratung und versuchen sich selbst an den Formalitäten, was den Fiskus freut. Das muss aber nicht sein. Oftmals sind die Erstattungen des Finanzamts höher als viele denken und sind damit auch nicht selten wesentlich umfangreicher als die Kosten für steuerliche Fachberatung. Zudem können Sie sich die Kosten für eine berufliche Steuerberatung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass Sie sich von Ihrem Steuerberater Ihre privaten und beruflichen Beratungsleistungen getrennt abrechnen lassen.

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Steuerberatung

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Was sind Steuerberatungskosten?

Gemäß Definition des Bundessteuerblattes (BStBl II) sind Steuerberatungskosten nach Definition sachliche Aufwendungen, die im weitesten Sinne mit dem Besteuerungsverfahren in Zusammenhang stehen. Dazu zählen nicht nur Ausgaben für Ihren Steuerberater, sondern auch sämtliche Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit den Forderungen des Finanzamts entstehen. Prinzipiell können diejenigen Gebühren bei der Einkunftsart als Ausgaben abgesetzt werden, bei der diese anfallen.

Sie können steuerliche Beratungskosten, egal ob für steuerliche Beratung oder andere Kosten, als Betriebsausgabe absetzen, wenn Sie Einkünfte aus:

  • einem Gewerbebetrieb
  • selbstständiger und/oder freiberuflicher Tätigkeit
  • Forst- und Landwirtschaft
  • Kapitalvermögen
  • Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte als Arbeitnehmer
  • und – mit Abstrichen – sonstigen Einkünften

erzielen.

Welche Leistungen umfassen Steuerberatungskosten?

Grundlegend kann man festhalten, dass sämtliche Steuerberatungskosten für unternehmerische Bereiche voll absetzbar sind. Dies umfasst auch die Umsatz- oder Gewerbesteuer. Selbstverständlich zählen auch Steuererklärungen oder Buchhaltungskosten dazu. So zählen

  • Autofahrten zu Ihrem Wohn- bzw. Arbeitsplatz
  • Telefonate
  • Faxgebühren oder
  • Postsendungskosten

dazu – also schlicht und ergreifend all das, wo Ihnen Kosten entstehen. Reichen Sie alles ein, selbst wenn es nur wenige Cent für ein Briefporto sind – auch Kleinkram summiert sich. Unbedingt wichtig dabei ist, dass Sie alle entstehenden Kosten entsprechend aufschlüsseln.

Welche Leistungen umfassen nicht den Steuerberatungskostenabzug?

Grundsätzlich können Sie Steuerberatungskosten nur geltend machen, die im beruflichen Zusammenhang stehen – also lediglich Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Das bedeutet, dass alle Steuerberatungskosten, die in den privaten Bereich fallen, seit einer Gesetzesreform im Jahr 2006 leider nicht geltend gemacht werden können. Das betrifft etwa die Einkommenssteuererklärung – dies wurde trotz Klagen nochmals in einem finalen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) im Jahr 2010 entschieden.

Private und berufliche Steuerberatungskosten

Allerdings gibt es auch Ausnahmeregelungen. So erlaubt der Gesetzgeber Vereinfachungen für Werbungskosten, wovon Sie die Hälfte steuermindernd geltend machen können. Dies trifft etwa dann zu, wenn Steuerberatungskosten sowohl in Ihren beruflichen als auch privaten Bereich eingreifen. Dazu zählen

  • Steuersoftware-Programme oder
  • Fachmagazine bzw. Literatur.

Wenn Ihre Ausgaben nicht mehr als 100,00 € pro Jahr betragen, können Sie diese ohne Prüfung vom Finanzamt zu 50% geltend machen.

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